Statuten des
„BMW Club Team Graz“

 

Fassung vom 27. April 2018

§ 1.) Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr

 

 

 

1.1    Vereinsname:        BMW Club Team Graz Verein für Freunde von Kraftfahrzeugen der Marke BMW

 

Alternative Namensbezeichnung: BMW Team Graz
1.2    Vereinssitz:        Gemeinde Hitzendorf
1.3    Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf ganz Österreich, die Bildung von Zweigstellen ist nicht beabsichtigt.
1.4    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§ 2.) Zweck
2.1.         Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die gemeinsame Freizeitgestaltung im Interessensbereich Kraftfahrzeuge der Marke BMW.
2.2    Die Mitglieder in allen einschlägigen technischen und juristischen Fragen zu beraten und zu informieren, Erfahrungen auszutauschen und ihre Freizeit im Sinne der Vereinszwecke zu gestalten.
2.3    Diese Vereinszwecke gegenüber Außenstehende durch Selbstdarstellung und Werbung wahrzunehmen.
2.4    Vor allem wird eine Zusammenarbeit mit allen BMW Gemeinschaften im In – und Ausland, mit der Bayrischen Motorenwerke AG in München, mit autorisierten Vertragshändlern, mit Firmen der Zubehörindustrie und mit den für den Straßenverkehr bzw. für die Motorisierung zuständigen Behörden angestrebt.

§ 3.) Mittel zur Erreichung des Zwecks

 


3.1.     Ideelle Mittel:
Zusammenkunft von Eignern und Interessenten von Kraftfahrzeugen der Marke BMW sowie Clubtreffen, Erfahrungsaustausch, Ausfahrten, Besuch von Fach- und Motorsportveranstaltungen.
Gegenseitige ideelle Unterstützung der Mitglieder und Hilfeleistung zur Erhaltung,
Instandsetzung und Restaurierung ihrer Fahrzeuge.

Aufrechterhaltung und Intensivierung der Kontakte zu in - und ausländischen Vereinigungen gleicher Zielsetzung.

Es ist beabsichtigt eine Homepage zu betreuen.
3.2.     Materielle Mittel:
Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, Spenden und sonstige Zuwendungen.

§ 4.) Arten der Mitglieder

 


4.1    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
4.1.1     Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen
4.1.2     Fördernde Mitglieder sind solche, die, die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages von 50% und mehr unterstützen.
4.1.3     Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5.) Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren

5.1    Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, sofern sie Eigner von einem Kraftfahrzeug der Marke BMW ist.
5.2     Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mittels Anmeldeformular  zu stellen.
5.3    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der die Entscheidung dem Antragsteller innerhalb angemessener Frist schriftlich oder mündlich bekanntzugeben hat.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
5.4    Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.


§ 6.) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

6.1    Mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen bei Geschäftsaufgabe oder Liquidation, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung aus der Mitgliederliste und durch Ausschluss aus dem Verein.
6.2    Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

Bereits geleistete Mitgliedsbeitragszahlungen werden nicht rückerstattet.
6.3    Aus der Mitgliederliste wird das Mitglied gestrichen, das trotz Zahlungserinnerung mit der fälligen Beitragszahlung bis zum 31. Mai noch immer im Rückstand ist.
6.4    Nach der Streichung kann nur noch ein neuer Aufnahmeantrag gestellt werden.
6.5    Ausschluss erfolgt durch zweidrittel Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied grob gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen mit Begründung mitzuteilen.
6.6    Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle satzungsmäßigen Rechte.
Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Eigentum des Vereines unverzüglich und im ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs – oder Aufrechnungsrecht ist ausdrücklich ausgeschlossen.
6.7    Diverse Aufkleber und Abzeichen mit dem Clubemblem sind umgehend nach Erlöschen der Mitgliedschaft von Fahrzeug und Kleidung zu entfernen.
6.8    Beim freiwilligen Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes verfällt der restliche Teil des Jahresbeitrages zu Gunsten des Vereines. Es wird kein Mitgliedsbeitrag rückerstattet.

 


§ 7.) Rechte und Pflichten der Mitglieder

 


7.1.     Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht bei der Wahl der Funktionäre haben alle Mitglieder. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der beschlossenen Höhe verpflichtet.
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.

§ 8.) Die Mitgliederversammlung

 


8.1    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt
8.2    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes
oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag
von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
8.3    Die Mitgliederversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
8.4    Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 


§ 9.) Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

 


Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

9.1    Entgegennahme der Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
9.2    Beschlussfassung über den Voranschlag,
9.3    Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
9.4    Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
9.5    Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
9.6    Beschlussfassungen über Statuten Änderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
9.7    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 10.) Der Vorstand

 


10.1    Der Vorstand besteht aus
            10.1.1 dem Obmann
            10.1.2 dem Obmann Stellvertreter
            10.1.3 dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
            10.1.4 dem Kassier und dessen Stellvertreter

            10.1.5 Sektionsleiter Motorsport


10.2    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
10.3    Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
10.4    Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
10.5    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder schriftlich eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
10.6    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
10.7    Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
10.8    Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 10.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10.9) und Rücktritt (Abs. 10.10).
10.9    Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
10.10    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 10.2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 11.) Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

 


11.1    Der Obmann oder der Obmann Stellvertreter vertreten den Verein nach außen
11.2    Im Innenverhältnis gilt folgendes:
11.2.1    Der Obmann führt den Vorsitz in den

 

Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers.
Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch einer nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
11.2.2    Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen und führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
11.2.3    Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
11.2.4    Der Obmann oder der Obmann Stellvertreter ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem Kassier zu unterfertigen.
11.2.5    Im Fall der Verhinderung treten an Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter ein.
11.2.6    Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen können ausschließlich vom Obmann, Kassier oder Schriftführer erteilt werden.

 

11.2.7    Der Sektionsleiter Motorsport ist zuständig für die Betreuung des Clubfahrzeuges, sowie für etwaige Veranstaltungen in dieser Sektion. Alle Entscheidungen werden im Vorstand beschlossen.

§ 12.) Aufgabenkreis des Vorstandes

 


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 13.) Kassagebarung

 


13.1    Zur Entgegennahme von Geldern und Anweisung von Auszahlungen sind nur der Obmann und Kassier oder im Falle der Verhinderung deren Stellvertreter berechtigt.
    Keines der unter § 10 angeführten Vorstandsmitglieder kann alleine entscheiden.

§ 14.) Die Rechnungsprüfer

 


14.1    Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
14.2    Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
14.1    Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
14.2    Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
14.3    Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 10.8 bis 10.10 sinngemäß.

§ 15.) Schiedsgericht

 


15.1    Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
15.2    Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein weiteres ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Für alle Schiedsrichter gelten die Regeln über Befangenheit eines Richters nach § 20 JN (Jurisdiktionsnorm).
15.3    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Gerichtsstand Graz

§ 16.) Auflösung des Vereins

16.1    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
16.2    Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zu fallen, die gleiche oder ähnliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§34 ff BAO (§ 39 Z 5 BAO) verfolgt.
16.3    Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der für den Sitz des Vereins zuständigen Vereinsbehörde anzuzeigen.